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BASQUE LAND UND NAVARRA: Rückerstattung der in der EU getragenen Mehrwertsteuer

KI-generierte Übersetzung. Zugriff auf die Originalversion

Am 30. September endet die Frist zur Beantragung der Rückerstattung der in anderen EU-Ländern getragenen Mehrwertsteuer für 2025.

BASQUE LAND UND NAVARRA: Rückerstattung der in der EU getragenen Mehrwertsteuer

Wenn Ihr Unternehmen in einem anderen EU-Land Mehrwertsteuer getragen hat, können Sie diese nicht in den regelmäßigen Mehrwertsteuererklärungen abziehen.

Wie wird die Mehrwertsteuer zurückgeholt?

  Sie müssen die Rückerstattung mit dem Formular 360 beantragen, das zwingend über das Internet eingereicht werden muss (neben einer Kopie der Rechnungen, die die gezahlte Mehrwertsteuer rechtfertigen).

Wann ist eine Rückerstattung möglich?

  Die Rückerstattung ist möglich, sofern die Mehrwertsteuer abziehbar gewesen wäre, wenn sie in Spanien getragen worden wäre. Und wenn Ihr Unternehmen im Verhältnis (und nur ein Prozentsatz der Mehrwertsteuer abgezogen werden kann) ist, können Sie auch die Rückerstattung eines Teils der Mehrwertsteuer in Abhängigkeit von Ihrem Verhältnis beantragen.

Was ist die Frist für die Einreichung des Antrags?

  Die Frist für die Einreichung beginnt, sobald das Quartal oder das Jahr, auf das sich der Antrag bezieht, vergangen ist, und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Und beachten Sie, dass…

  Ein Rückerstattungsantrag muss für jedes Land gestellt werden, in dem die Mehrwertsteuer getragen wurde, und in Bezug auf vierteljährliche oder jährliche Zeiträume.

Wir helfen Ihnen bei den notwendigen Verfahren zur Rückholung der in anderen EU-Ländern getragenen Mehrwertsteuer.

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