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Wohnungseigentum

KI-generierte Übersetzung. Zugriff auf die Originalversion

Verbot von touristischen Wohnungen aufgrund einer statutarischen Einschränkung

Wohnungseigentum

Eine Eigentümergemeinschaft verklagte zwei Nachbarn, weil sie ihre Wohnung als Ferienwohnung nutzten . Die Gemeinschaft argumentierte, dass dies gegen eine Regel in ihrer Satzung verstoße . Die Gemeinschaft sagte, dass dies im Widerspruch zu einem ausdrücklich verbietet andere Nutzungen, darunter "Wohnungen und Räume (...) als Herbergen zu nutzen". Deshalb reichte die Gemeinschaft eine Unterlassungsklage (WEG Art. 7.2) ein, um feststellen zu lassen, dass die Satzung missachtet wurde und die endgültige Einstellung dieser Aktivität anzuordnen. Die Beklagten bestritten die Tatsachen nicht

, da die Wohnung sie leugneten die Tatsachen nicht dasselbe ist wie eine " Herberge ". , dass ein " Herberge " stand.

Zunächst gab das Gericht ihnen Recht, weil es die Satzungen nicht von touristischen Apartments sprachen sprachen nicht über touristische Apartments reale Probleme verursachte würde Probleme verursachen Aber die Gemeinschaft legte Berufung ein, und das Provinzgericht von Madrid änderte das Ergebnis, als es feststellte, dass gegen das statutarische Verbot verstoßen wurde

und ordnete an, die "Gasthausaktivität" einzustellen, die es in dieser touristischen Vermietung sah, gestützt auf die regionalen Vorschriften und darauf, dass es sich um eine vorübergehende und nicht dauerhafte Unterkunft handelte. Schließlich wies der Oberste Gerichtshof (TS) die Berufung der Eigentümer zurück und bestätigte das Verbot

. Der TS erinnert daran, dass die Beschränkungen bei der Nutzung im horizontalen Eigentum ausdrücklich sein müssen und restriktiv ausgelegt werden, aber hier gab es eine klare Klausel ("Gasthäuser") und aufgrund ihrer Bedeutung (vorübergehende Unterkunft für die Öffentlichkeit und auf Plattformen angekündigt) passt sie zur touristischen Vermietung . Er erwähnt auch, dass die touristische Nutzung gemäß dem LAU Art. 5 vom Mietrecht ausgeschlossen ist. passt zum Ferienvermietung . Erwähnt auch, dass die touristische Nutzung gemäß dem Mietgesetz Art. 5 aus dem Wohnraummietvertrag ausgeschlossen ist.

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder in einem Streitfall im Zusammenhang mit einer touristischen oder Ferienvermietung stehen, können unsere Fachleute Ihren Fall analysieren und die geeignetsten Maßnahmen zur Verteidigung Ihrer Interessen ergreifen

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